Unser Dankeschön für Ihre Information.
Wir haben Sie informiert, dass wir Ihnen für Ihren Tipp zur Vermittlung von Immobilien-Objekten gerne eine sogenannte Tipp-Provision zahlen möchten.
Wir möchten das so unbürokratisch wie möglich tun, möchten Sie jedoch über die Bedingungen unserer Dankeschön-Aktion aufklären.
Bei der Zusage der Tipp-Provision gelten gegenüber privaten Zulieferern andere Rahmenbedingungen als unter Immobilienmaklern. Auch Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht setzen hier Grenzen, die es zu beachten gilt.
Die Höhe der Tipp-Provision
Bei Objekten bis 100.000 € Vertragswert erhalten Sie bei erfolgreichem Vertragsabschluss über einen Notar eine Tipp-Provision von 100 €.
Bei Objekten mit mehr als 100.000 € Vertragswert erhalten sie jeweils 200 € Provision je angefangene 100.000 € des im Kaufvertrag genannten und rechtlich wirksamen Verkaufspreises.
Die Provision wird nur dann ausgezahlt, wenn Sie der/die Erste sind, der/die uns einen Interessenten nennen kann. Falls uns der Name schon bekannt ist, werden wir Sie unverzüglich darüber informieren. Die Provision wird nur einmal an den ersten Tipp-Geber nach Abschluss eines Notarvertrages bezahlt.
Der Anspruch auf eine Tipp-Provision wird unter der Bedingung erworben, dass die Caminades Hausverwaltung GmbH durch Ihren Hinweis einen Provisionsanspruch erworben und der Kunde die Maklercourtage tatsächlich bezahlt hat.
Die verdienten Tipp-Provisionen werden dem Tipp-Geber spätestens einen Monat nach Zahlungseingang der Courtage von der Caminades Hausvewaltung GmbH ausbezahlt.
Regeln für Laienwerber als Tipp-Geber.
Die Akquise von Kunden (z.B. Eigentümer als Verkäufer) ist wettbewerbswidrig, wenn die Akquise durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) oder in aggressiver Weise erfolgt (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG). Auch ist zu vermeiden, dass der Laienwerber eine unzulässige Kaltakquise durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG) betreibt.
Bitte beachten : persönliche Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz).
Um dem Datenschutz nicht zu verletzen ist es empfehlenswert, wenn der Interessent Ihnen erlaubt, die Kontaktdaten an uns weiter zu geben oder uns selbst kontaktiert.
Steuerpflicht privater Tipp-Geber
Auch der private Tipp-Geber muss diese Tipp-Einnahme als sonstige Einnahme versteuern, wenn sie den einmaligen Freibetrag von 256,00 Euro p.a. erreicht (§ 22 Abs. 3 EStG). Sofern der Tipp-Geber nicht regelmäßig handelt, ist er von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG). Wir müssen Sie daher bitten, uns eine Quittung über den Provisionsbetrag auszustellen und Provisionen über den Betrag von 256,00 pro Jahr ordnungsgemäß zu versteuern.